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Tätigkeitsschwerpunkte
In Bayern ergeben die Berufsordnung und die Rechtsprechung die einschlägigen Grundlagen für die Führung von Tätigkeitsschwerpunkten. Danach dürfen Zahnärzte Tätigkeitsschwerpunkte zahnärztlicher Berufsausübung benennen, wenn erstens der Bereich generell zur Ausweisung geeignet ist, weil es sich um einen abgrenzbaren Bereich der Zahnheilkunde handelt, zweitens nachweisbare besondere Kenntnisse und besondere Fähigkeiten in diesem engeren Bereich vorliegen sowie drittens eine besondere Erfahrung und nachhaltige Tätigkeit in der Praxis bestehen.
Es muss also in der Praxis tatsächlich eine entsprechende Schwerpunktsetzung erfolgen und eine erhebliche Zahl an Behandlungsfällen im jeweiligen Bereich im Verhältnis zur Gesamttätigkeit nachgewiesen werden, und zwar über einen Zeitraum von mehreren Jahren (Anhaltspunkt: etwa 30 % der Praxistätigkeit). Zudem darf die Bezeichnung nicht irreführend sein. Regelmäßig wird eine Irreführung nicht vorliegen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zunächst der Selbsteinschätzung des einzelnen Behandlers. Wenn Sie einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt führen wollen, beachten Sie bitte, dass die korrekte Angabe z.B. auf Briefbögen, Visitenkarten, der Praxis-Homepage und dem Praxisschild "Tätigkeitsschwerpunkt N.N." (z.B. "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie") lauten muss - immer vorausgesetzt, die oben erwähnten Voraussetzungen sind gegeben. Gegenüber der Berufsvertretung sowie den Mitbewerbern muss im Einzelfall nachgewiesen werden können, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Kann dies nicht nachgewiesen werden, kann es sowohl zu berufsrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen kommen.
Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten können zum Teil oder in Gänze durch einen oder mehrere geeignete Kurse erworben werden. Zwingende Voraussetzung für die Ausweisung eines Tätigkeitsschwerpunkts ist das Absolvieren von Kursen jedoch nicht. Die o.g. Voraussetzungen können auch auf andere geeignete Weise erfüllt werden. In Bezug auf die von der eazf und z.B. den Fachgesellschaften angebotenen Curricula ist festzustellen, dass diese geeignet sind, umfassende Kenntnisse im jeweiligen Fachgebiet zu erwerben. Die oben genannten Regelungen sind aber so zu interpretieren, dass allein der erfolgreiche Abschluss eines Curriculums ohne eine entsprechende praktische Erfahrung auf dem jeweiligen Gebiet wohl eher nicht zum Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes berechtigt.