Dentalhygieniker/in (DH) - Zulassungsvoraussetzungen
Neben dem Nachweis einer erfolgreichen Abschlussprüfung als ZMP oder ZMF (Prüfungszeugnis einer deutschen Zahnärztekammer) sind ein Nachweis über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses von mindestens 9 Stunden (nicht älter als zwei Jahre), ein Nachweis über Kenntnisse gemäß § 18a (3) Röntgenverordnung (nicht älter als fünf Jahre), Bescheinigungen oder Zeugnisse, dass die/der Bewerber/in bis zum Kursbeginn mindestens ein Jahr als zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) oder zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) tätig gewesen ist, sowie ein tabellarischer Lebenslauf (Formblatt) einzureichen. Die Nachweise sind jeweils in Kopie zusammen mit der Anmeldung bei der eazf einzureichen und müssen zu allen Prüfungen (bis einschließlich Datum der Abschlussprüfung!) noch Gültigkeit haben.
Für die Aufstiegsfortbildung zur/zum DH werden die Kenntnisse der ZMP-Fortbildung als bekannt vorausgesetzt, insbesondere in folgenden Fachgebieten: Anatomie der Mundhöhle und des Parodonts, Anamnese, Befunderhebung, Diagnostik, Therapiemöglichkeiten beim gingival bzw. parodontal erkrankten Patienten, Kariologie, CHX, Fluoride, Ernährung, Instrumentenkunde (maschinell und manuell). Zur Vorbereitung auf die Aufstiegsfortbildung empfehlen wir bei evtl. noch bestehenden Wissensdefiziten eine Auffrischung der dieser Kenntnisse in hierfür geeigneten Fortbildungsveranstaltungen.
Prüfungsanmeldung BLZK
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt direkt bei der BLZK. Sie erhalten von dieser rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungstermin einen entsprechenden Antrag. Die oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen sind fristgerecht, aktuell und vollständig in beglaubigter Abschrift bei der BLZK, Referat Zahnärztliches Personal, Flößergasse 1, 81369 München als zuständiger Prüfungsbehörde nachzuweisen.
Soweit eine Gleichwertigkeit von nach anderen Bestimmungen zurückgelegten Fortbildungsabschnitten gegeben ist, können diese auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise angerechnet werden. Hierüber entscheidet die BLZK.